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Satzung

S A T Z U N G
der
Werbegemeinschaft Salzwedel e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Salzwedel“ e.V. und hat seinen Sitz in Salzwedel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wirtschaft durch gemeinschaftliche Werbemaßnahmen im Interesse des Salzwedeler Wirtschaftsraumes.
Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§3 Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können Firmen, Einzelpersonen über 18 Jahre, Behörden, Organisationen (Fach- und Wirtschaftsverbände) werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Gegen die Entscheidung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vereins ein Einspruchsrecht, über das in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss entschieden wird.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben sowie den Rat und Schutz des Vereins in Anspruch nehmen.
Sie sind verpflichtet, den Verein in seinem Bestreben zu unterstützen, die Satzung und die Berufsgründe zu wahren sowie die Beiträge fristgemäß zu entrichten.

§5 Austritt / Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Dieser ist jeweils bis zum 30. September des Jahres durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand zu erklären.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch am Vereinsvermögen.
Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen §4 durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§6 Beiträge
1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung setzt voraus, das sämtliche Beiträge bezahlt sind.
Kommt ein Mitglied länger als 4 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach, scheidet er aus dem Verein aus. Der Beitrag für das gesamte Rechnungsjahr wird dann sofort fällig.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Umlagen festgesetzt werden.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis zu fünf Tage vor der Versammlung an den Vorstand gestellt werden. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern keine Kenntnis gegeben werden.
3. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung auch einberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung beim ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl des Vorsitzenden – §8 – erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen, die dem Vorstand in Ausübung seines Amtes erwachsen, kann der Verein erstatten.
2. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a. Erster Vorsitzender
b. Stellvertretender Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassenwart
e. bis zu 7 Beisitzer
(nach Möglichkeit ist ein zu benennendes Mitglied der Stadtverwaltung zu Salzwedel)
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedem von ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt mit der Maßgabe, dass von dieser Einzelvertretungsbefugnis der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
4. Mitteilungen des Vereins an die Presse sind nur durch den ersten Vorsitzenden zulässig; im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen. Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
6. Der Vorstand kann für die Planung und Durchführung der Werbemaßnahmen Arbeitsgemeinschaften bilden. Über die Durchführung der Werbemaßnahmen entscheidet der Vorstand.
7. Die Haftung des Vorstandes geht nicht über das Vereinsvermögen hinaus.
8. Für Werbehandlungen und Presseveröffentlichungen der einzelnen Mitglieder, die den Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs, der Beleidigung, der üblen Nachrede usw. erfüllen, haftet der Vorstand nicht bzw. kann der Vorstand dadurch nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Den Vereinsmitgliedern ist bekannt, dass ihre Veröffentlichungen in der Presse sowie ihre Handlungen auf dem Gebiet der Werbung auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchgeführt werden, da dem Vorstand eine Zensur bzw. Überprüfungsmöglichkeit der zu veröffentlichen Inserate nicht möglich ist. Eine strafrechtliche Verfolgung gegen den Vorstand scheidet somit aus. Insoweit übernimmt das beteiligte Mitglied die volle Alleinverantwortung für seine Handlung.

§10 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Das Vereinsvermögen fällt dann an die Stadt Salzwedel.

§11 Übergangsbestimmung
Es wird, um die Arbeitsfähigkeit des Vereins herzustellen, ein amtierender Vorstand gebildet, der aus 6 Personen besteht.
Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte solange, bis durch die Mitgliederversammlung eine andere Entscheidung getroffen wird.
Die erste Mitgliederversammlung hat bis zum 31.03.1991 stattzufinden.

Salzwedel, 7. November 1990

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